Mitwirkung unfallunabhängiger Erkrankungen

Klausel in der Privaten Unfallversicherung


Eine gängige Klausel in den Unfallversicherungsbedingungen (AUB2010) lautet:

„Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle der Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt jedoch die Minderung.“

Mit dieser Klausel möchte der Versicherer eine Abgrenzung schaffen von Unfallfolgen, für die er vertragsgemäß einzustehen hat, und Krankheiten/Gebrechen, für die er eben nicht einstehen will.

Nun gibt es einige Versicherer, die auf eine solche Mitwirkungsklausel ganz verzichten oder aber den Prozentsatz, ab wann eine Kürzung möglich ist, hoch setzen. Dies wird häufig als „Highlight“ und Prädikat für super-gute Vertragsbedingungen angepriesen.

Ist das wirklich so? Ist das ein echtes Highlight?

Mitwirkung unfallunabhängige Erkrankung Foto Expertentipp

Die Mitwirkungsklausel:

Grundsätzlich ist natürlich erst einmal alles, was zu weniger Diskussionsbedarf mit dem Versicherer führt, positiv zu werten. „Mitwirkung oder nicht und wenn ja, über oder unter der Hürde“ ist nämlich durchaus ein häufiges Streitthema zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern. Diesem Streit entgeht der Versicherte natürlich schon, wenn er einen Versicherer mit günstigerer Regelung bei der Mitwirkungsklausel wählt.

Allerdings will ich nicht unerwähnt lassen, dass gerade dieses Streitthema um die Mitwirkungsklausel sehr häufig positiv für den Versicherungsnehmer ausgeht.

Warum hat der Versicherungsnehmer gute Chancen beim Thema Mitwirkung?

Gem. § 182 VVG ist der Versicherer beweispflichtig, wenn er auf Grund von Mitwirkung unfallunabhängiger Erkrankungen oder Gebrechen die Leistung oder den Invaliditätsgrad kürzen möchte. Auch wenn der § 182 VVG im Zuge der VVG-Reform neu eingeführt wurde und es vorher keine diesbezügliche Regelung im VVG gab, lag die Beweislast auch nach bislang herrschender Rechtsprechung immer schon beim Versicherer.

Vollbeweis

Dieser ist nötig, um wegen Mitwirkung unfallunabhängiger Erkrankung kürzen zu können.

Der Versicherer muss hierfür den Vollbeweis erbringen. Eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ reicht nicht aus.

Diese Fälle sind für den Versicherer kosten- und arbeitsintensiv und eben häufig auch nicht von Erfolg gekrönt, weil er den Vollbeweis nicht erbringen kann. Was macht er also? Er schafft sich diese Diskussionen vom Hals. Er minimiert sein Risiko, in dem er bei Antragsstellung die wesentlichen Vorerkrankungen, die sehr häufig an Unfallfolgen mitwirken, abfragt, z.B. Diabetes, Rückenbeschwerden, Kniebeschwerden, etc. Deshalb gibt es auch nur noch wenige Unfallversicherungen ohne Gesundheitsfragen.

Aus den auf Dauer eingesparten Kosten für Zusammenhangsgutachten, Rechtsstreite, Zeit der Sachbearbeiter, Beauftragung von Fremdanwälten bei größeren Gegenstandswerten, werden sich dann wohl so einige grenzwertige Leistungsfälle regulieren lassen.

Kausalität Unfall und Gesundheitsschädigung muss gegeben sein!

Was aber weiterhin zu beachten ist, ist dass immer noch Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung bestehen muss!! Das wird vor lauter Diskussion um die Mitwirkungsklausel nämlich häufig vergessen.

Vermittler, die solche Verträge und besonders diese bessere Klauselregelung stark anpreisen, laufen Gefahr, irgendwann sehr verärgerte Kunden am Tisch sitzen zu haben. Der Versicherte, der über die Mitwirkungsklausel in den Vertrag geholt wird, wird nämlich nicht verstehen, wenn ihm ein Schaden wegen unfallunabhängiger Erkrankungen dann doch abgelehnt wird, wenn er doch einen Unfall hatte. Und das kann durchaus passieren.

Fazit zur Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung:

Kein wirkliches Highlight. Nur aus diesem Grunde ist ein Unfallversicherungsvertrag noch lange nicht gut. Aber es ist auch nicht schlecht, wenn der Prozentsatz hoch gesetzt oder auf die Kürzung bei Mitwirkung ganz verzichtet wird. Es wird einige Versicherte geben, die von einer solchen Klausel profitieren können und sei es nur dadurch, dass sie sich nicht mit dem Versicherer um Leistungen streiten müssen.

Merke: Versicherer haben grundsätzlich nichts zu verschenken und wählen mit Bedacht ihre Klauseln aus. Ein wirkliches und echtes Highlight muss sich am Beitrag bemerkbar machen. Wenn der Beitrag gleich bleibt und der Versicherer neue Leistungen/Regelungen anpreist, dann ist es bei näherer Betrachtung meistens vor allem eines: Werbung.

Haben Sie auch gerade mit einer Kürzung der Leistung wegen Mitwirkung zu kämpfen?

Ich prüfe Ihren Fall sehr gerne. Hierfür werde ich einige Unterlagen brauchen, die ich bei Kontaktaufnahme anfordere. Sie erhalten dann ein Beratungsangebot und erst wenn Sie dieses annehmen, wird ein Honorar fällig.

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    Angela Baumeister

    gebürtige Düsseldorferin, mit Leib und Seele seit 2009 in eigener Kanzlei als Rechtsdienstleisterin (Versicherungsberaterin) tätig. Schwerpunkte: Berufsunfähigkeit Rentenanspruch und Invalidität. Weitere Infos? Gerne: Mehr über Angela Baumeister erfahren Oder anrufen: +49 (0)2154 9534770

    1 Comment

    Christoph Gowin · 7. Juli 2015 at 02:00

    Hallo ich habe Ihren Beitrag, wie mittlerweile viele andere, gelesen. Musste aber leider auch feststellen, dass zu der Zeit in der der Mitwirkungsanteil durch die Versicherung begutachtet werden muss nichts gefunden.
    Ich als versicherungstreuer Laie lese die AUB so dass für die ärztliche Bemessung 3 Jahre ab dem Unfall Zeit sind. Dieses Recht gilt für beide Parteien. Dies sollte doch dann eigentlich auch für die Bemessung des Mitwirkungsanteil gelten oder?
    Ich finde dazu leider nirgends ein Urteil oder einen vergleichbaren Fall. Hoffe sie können mir weiterhelfen.

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