Korrektur der Schadenschilderung
Unfallversicherung – Urteilsanmerkung
Korrektur der Schadenschilderung: Urteil des OLG Naumburg vom 19.4.2012, Az 4 U 37/10
Amtliche Leitsätze:
1. Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf die Ausschlussfrist nach Ziffer 2.1.1.1 Satz 2 AUB99 berufen, wenn er nach selbst eingeholten ärztlichen Auskünften eine anspruchsbegründende Invalidität für möglich erachtet und es versäumt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass sein rechtzeitig eingereichtes ärztliches Attest nicht den Anforderungen einer Invaliditätsfeststellung nach Ziffer 2.1.1.1 AUB99 entspricht.
2. Gegen die Glaubhaftigkeit einer Unfallschilderung des Versicherungsnehmers kann bereits ein mehrfach wechselhafter Vortrag hierzu sprechen.
3. Ein bedingungsgemäßer Unfall scheidet dann aus, wenn eine pflegebedürftige, umzubettende Person beim Anheben zwar unerwartet den Kopf wegdreht, aber das anschließende gesundheitsschädigende Umgreifen des Versicherungsnehmers nicht unkontrolliert erfolgt, sondern auf einem bewussten Willensentschluss beruht.
Was ist passiert?
Der Versicherte spürte im Jahr 2007 bei der Pflege seiner bettlägerigen Mutter einen starken stechenden Schmerz im Rücken. Er ging zwei Tage später zum Arzt. Der MRT-Befund lautete u.a. auf „Wirbelgleiten“. Erst im Jahr 2008 meldete der Versicherte das Ereignis dem Versicherer. Dieser lehnte ab und teilte mit, dass die Diagnosen unfallunabhängiger Natur sein und es sich ausschließlich um degenerative (verschleißbedingte) Veränderungen handelte. Der Versicherte reichte eine Bescheinigung des Hausarztes ein, die der Versicherer durch den medizinischen Dienst prüfen ließ, um dann aber bei seiner Auffassung zu bleiben. Im Jahre 2009 wurde der Versicherte dann operativ behandelt. Die Wirbelsäule wurde versteift.
Der Versicherte bleibt dabei, dass er im Jahre 2007 einen Unfall erlitten haben will. Vorher hatte er niemals Rückenschmerzen. Im Verlaufe des Prozesses hat der Anwalt/die Anwältin wohl verschiedene Unfallschilderungen angegeben. Der Versicherer bestreitet, dass der Versicherungsnehmer überhaupt einen Unfall erlitten hat. Auch die Merkmale einer erhöhten Kraftanstrengung (Unfallfiktion) lagen nicht vor. Darüber hinaus trägt der Versicherer (ich vermute jetzt mal: hilfsweise) vor, dass die Invaliditätsfrist auch bereits abgelaufen war.
In der ersten Instanz bekam der Versicherte Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld zugesprochen (Wieso denn das???). Das LG wies die Klage jedoch hinsichtlich des Inv-Anspruches weiter ab, weil die 15 Monats-Frist nicht eingehalten war. Hiergegen wurde dann Berufung eingelegt, weil der Anwalt/die Anwältin des Versicherten auch noch den Invaliditätsanspruch geltend machen wollte.
Das Berufungsgericht hat mehrere Sachverständige gehört und es wird bestätigt, dass keine unfallbedingte Invalidität vorlag. Dennoch konnte es der Entscheidung des LG nicht folgen (ich auch nicht)
Das OLG bezieht sich in seiner Begründung auf das BGH-Urteil vom 23.2.2005, AZ IV ZR 273/03. Hiernach war der Versicherer verpflichtet gewesen, den Versicherten auf die Notwendigkeit der fristgemäßen Einreichung der ärztlichen Invaliditätsfeststellung hinzuweisen. Der Versicherte hat auch rechtzeitig seinen Anspruch geltend gemacht, aber offenbar in falscher Form. Das eingereichte Attest entsprach nicht den Anforderungen eines solchen Attestes. Hier hätte der Versicherer dann über den Rechtsirrtum des Versicherten aufklären müssen. Denn dieser war ja offenbar der Ansicht, dass mit der Einreichung der Unterlagen „alles erledigt“ war. Sich dann hinterher auf Fristablauf zu berufen, ala „ätschibätsch“ Attest reicht so nicht, neues kannst du nicht einreichen, weil zu spät – ist allerdings ein starkes Stück des Versicherers. Aber wie erwähnt – ich vermute, dass diese Argumentation nur hilfsweise vorgetragen wurde.
Denn eigentlich geht es ja auch um etwas anders: Kein Unfall – keine Unfallfolgen – kein Anspruch.
Das versuchte der Versicherte dann ja mehrfach zu korrigeren, in dem er einen Unfall „bastelte“. Die Mutter habe sich also weggedreht und drohte abzugleiten. Die Gegenseite brachte dann noch vor, dass der Versicherer auch hier hätte nachfragen müssen (kann allerdings auch nicht ernst, sondern nur hilfsweise gemeint gewesen sein) Oder sollen die Versicherer künftig ihre Versicherten so lange befragen, bis die ein passendes Unfallereignis liefern? 😉
Das Gericht befand die korrigierten Geschehnisschilderungen für unglaubhaft. (allerdings) Darüber hinaus würde sich die Sachlage auch nicht ändern, würde man dem korrigierten Vortrag Glauben schenken. (das hätte dann noch anders geschildert werden müssen, wenn man denn schon korrigierend ins Geschehen eingreifen wollen würde, was überdies eher selten anzuraten ist. (siehe auch im Ergebnis den Leitsatz 2)
Kurzum: Auch das Gericht bzw. die beauftragten Gutachter halten an dem fest, was auch der Versicherer schon von Anfang an sagte: Degenerative Veränderungen, kein Unfall. Keine Revision zugelassen.
Fazit:
Richtige Entscheidung. Der Versicherte hat noch Glück, dass ihm das LG das Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld zugesprochen hat. War die Berufung wirklich noch nötig? Wenn es keine Rechtsschutzversicherung gibt, muss man diese Frage schon für die Klage in erster Instanz stellen. Unfallschilderungen „hinbiegen“ geht nach hinten los. Und wenn man dann auch noch falsch biegt (wer hat das eigentlich zu verantworten? Ich hoffe doch der Versicherte und nicht sein Rechtsvertreter), dann bekommt man halt die Quittung. Für den Versicherten hoffe ich, dass er rechtsschutzversichert ist und/oder dass es keinen Armen trifft, der sich die Prozess- und Anwaltskosten „vom Mund abspart“. Und jetzt bitte keinen Hinweis ala: Aber er hat wenigstens unberechtigt KHT/GG bekommen. Nun, das hätte man auch außergerichtlich hinbekommen ohne über zwei Instanzen zu gehen.
Überflüssige Klage. Überflüssige Berufung. Korrekte Entscheidung des Versicherers. Korrekte Entscheidung des OLG. Leider wieder einmal ein Urteil zu Ungunsten der Versichertengemeinschaft und zu Gunsten der Versicherer. Leider für einen absolut überflüssigen Fall.
Unfall direkt korrekt melden!
Umso wichtiger ist es, dass Schadenschilderungen von Anfang an korrekt, umfänglich, mit wesentlichem Inhalt so erfolgen, dass es später keine Korrektur geben muss. Dies ist nämlich durchaus häufig der Fall, wenn Versicherte – die sich erst einmal gar nicht bewusst sind, was eigentlich dort stehen muss, damit ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung vorliegt, sich dem bewusst werden. Das heißt nicht, dass man irgendwas schönen sollte oder noch schlimmer: anders schildern sollte. RICHTIG schildern. Und zwar direkt. Das ist wichtig. Und nach diesem Urteil noch mehr als bislang schon. „Vielen Dank“ auch an den unbekannten Kläger bzw. den Vertreter, der mit unberechtigten Ansprüchen wieder mal ein schönes Urteil für Versicherer geschaffen hat. Nächstes Mal trifft es aber vielleicht nicht den, der unberechtigte Ansprüche um jeden Preis durchsetzen will, sondern den Versicherten mit berechtigten Ansprüchen, der nur aus Unkenntnis, Unerfahrenheit oder in irriger Annahme „das reicht schon so“, seine Schilderung korrigieren muss.
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