Neubemessung Invalidität
Neubemessung Invalidität: In der Privaten Unfallversicherung haben Versicherer und Versicherungsnehmer das Recht, den Invaliditätsgrad jährlich bis zum Ablauf des 3. Unfalljahres neu bemessen zu lassen. In manchen Bedingungen sind längere Zeiten zu Gunsten des Versicherungsnehmers und/oder kürzere Zeiten für den Versicherer vorgesehen. Die meisten Bedingungen sehen aber das 3. Unfalljahr für den endgültigen Abschluss vor.
Was heißt „Neubemessung der Invalidität?“
Im Prinzip ganz einfach: Es wird noch einmal ein neues Invaliditätsgutachten gemacht, um zu überprüfen, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verbessert oder verschlechtert hat.
Versicherer sprechen die Neubemessung häufig aus, wenn sie davon ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand bis zum Ablauf des 3. Unfalljahres noch wesentlich verbessern wird. Aber oft auch, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Erstbemessung haben.
Weitaus häufiger wird die Neubemessung aber von Versicherungsnehmern verlangt, nämlich dann, wenn sich der Gesundheitszustand dann doch noch wesentlich verschlechtert hat, oft auch, wenn es Unzufriedenheit mit der Erstbemessung gibt.
Eigentlich ist die Neubemessung kein Instrument, um gegen die Erstbemessung vorzugehen, wird aber häufig als solche benutzt.
Gesetzliche Regelung zur Neubemessung:
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 188 VVG
Der Versicherer kann zu Gunsten des Versicherungsnehmer von der gesetzlichen Regelung abweichen und den Versicherungsschutz weiter fassen (zum Beispiel ist die Frist in vielen Kinder-Unfallversicherungen länger, aber auch manche Erwachsenen-Unfallversicherungen haben eine längere Frist) Oder aber es wird eine Verzinsung versprochen, so zum Beispiel auf diese Art und Weise:
„Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invalidätsleistung als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5% jährlich zu verzinsen.“
Das vergessen Versicherer aber gerne mal.
In einem aktuellen Fall hat der Versicherer knapp 3.500,00 € „vergessen“.
Kann man jetzt nach „Lust und Laune“ die Neubemessung…
… der Invalidität beanspruchen?
Können schon. Aber Vorsicht: Ergibt die Neubemessung, dass die Erstbemessung zu hoch war, steht dem Versicherer ein Rückforderungsrecht zu.
Die Versicherer nutzen im Regelfall Standardschreiben, wo dieser Hinweis schon angebracht ist – oft auch zusammen mit der Abrechnung. Im selben Schreiben wird auch grundsätzlich auf die Neubemessung hingewiesen oder der Versicherer spricht sie selbst schon aus. Auf das Recht zur Neubemessung muss der Versicherer auch hinweisen, sonst kann er sich nicht auf die drei Jahre berufen.
Brauchen Sie Hilfe bei der Überlegung, ob Sie das Neubemessungsrecht aussprechen sollten oder eher nicht?
Dabei kann ich Ihnen gerne helfen und das Vorgutachten auf Angemessenheit prüfen. Sie bekommen von mir ein Beratungsangebot, wenn Sie mir folgende Unterlagen schicken:
- Zum Unfallzeitpunkt gültiger Nachtrag zum Versicherungsschein (falls es keine Dynamik gibt, nur den Versicherungsschein – die ersten 1-3 Seiten mit den Daten reichen)
- Die erste und letzte Seite des bisher vorliegenden Gutachtens
- Eine kurze Schilderung des weiteren Heilungs- bzw Behandlungsverlauf
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