Mitwirkung unfallunabhängiger Erkrankungen
Bei dem Thema „Mitwirkung unfallunabhängiger Erkrankungen„, kommt es häufig zu Diskussionen mit den Unfallversicherern. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn die Prozentzahl, ab der der Versicherer kürzen kann, am unteren Limit liegt, also bei 25%.
Über die Klausel an sich und die Beweisfrage, habe ich schon in meinem Artikel Mitwirkung unfallunabhängiger Erkrankungen geschrieben.
Gerichtsentscheidung OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe hat am 3.4.2014 zu dem Aktenzeichen 9 U 123/13 folgendes entschieden:
„Eine mitwirkende Verursachung des Todes durch Vorerkrankungen gem. § 182 VVG ist nur anzunehmen, wenn feststeht, dass der (unfallbedingte) Tod des VN ohne die Vorerkrankungen nicht eingetreten wäre. Für den Nachweis der Mitverursachung, der dem Versicherer obliegt, ist ein Vollbeweis gem. § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich.“
Es kommt durchaus häufig vor, dass die Versicherer eine Leistungspflicht ablehnen oder weniger zahlen als sie müssten, weil eine Mitwirkung unfallunabhängiger Erkrankung behauptet wird.
Im Fall des OLG Karlsruhe konnte der Versicherer den Beweis nicht erbringen. Und in vielen anderen Fällen, wird er es auch nicht können. Insofern lohnt sich die Prüfung einer solchen Ablehnung durchaus.
Fazit zum Thema Mitwirkung:
Und damit schließt sich auch wieder der Kreis zu meinem oben verlinkten Artikel, warum die Versicherer hergehen und für 0 bis wenig Mehrbeitrag den Prozentsatz des Mitwirkungsanteils erhöhen.
Sind Sie auch von einer Kürzung wegen Mitwirkung betroffen?
Ich prüfe Ihren Fall gerne. Senden Sie mir Ihren Versicherungsschein, den letzten Nachtrag zum Versicherungsschein sowie die Ablehnung des Versicherers, damit ich das Honorar berechnen kann.
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