Invalidität nach Gliedertaxe
Wie wird der Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe berechnet?

So geht die Invalditätsberechnung nach Gliedertaxe:
In Ihrem Vertrag haben Sie eine Grundsumme versichert. In meinem Beispiel sind es 100.000 €
Daneben gibt es in Ihrem Vertrag eine Gliedertaxe. Hier ist festgelegt wie viel jedes Körperteil bei völligem Verlust oder völliger Funktionseinschränkung Wert ist. Es gibt mittlerweile viele Gesellschaften, die eine erweiterte Gliedertaxe anbieten. Die einzelnen Körperteile werden dort höher bewertet als in gängigen Gliedertaxen. Ich gehe hier von einer Standardgliedertaxe aus. Die sieht nach den Muster-AUB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) folgendermaßen aus. (Ihre kann anders aussehen!)
- Arm 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
- Hand 55 %
- Daumen 20 %
- Zeigefinger 10 %
- anderer Finger 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
- Fuß 40 %
- große Zehe 5 %
- andere Zehe 2 %
- Auge 50 %
- Gehör auf einem Ohr 30 %
- Geruchssinn 10 %
- Geschmackssinn 5 %
Diese Werte gelten also, wenn ein Verlust oder eine völlige Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Bei einem Teilverlust oder einer teilweisen Funktionsbeeinträchtigung muss man daher vom entsprechenden Teiles dieses Prozentsatzes ausgehen.
Nach dem Unfall:
Verlieren Sie Ihr Bein durch einen Unfall erhalten Sie 70% von 100.000 € = 70.000 €. Wenn Sie das noch nicht nachvollziehen können, lesen Sie bitte meinen weiteren Artikel zur Berechnung.
Anders sieht es aus, wenn Sie sich Ihr Bein „nur“ brechen, sich eine schwere Bandverletzung zuziehen oder andere Verletzungen erlitten haben, die die weitere Funktion Ihres Beines beeinträchtigen.
Beim Gutachter
Der Gutachter wird Sie untersuchen und sich Ihre Beschwerden schildern lassen. Seien Sie hier bitte unbedingt ehrlich und möglichst sachlich. Es schadet Ihnen möglicherweise, wenn Sie übertreiben, sonst steht schnell Verdacht auf Aggravation in dem Gutachten. Untertreibungen sind jedoch auch nicht von Nöten. Daneben wird der Gutachter einige funktionelle Tests machen. Möglicherweise wird er noch bildgebende Verfahren nutzen. Die Bewegungsmaße hält er in der Regel über die Neutral-Null-Methode fest.
Die Summe aus: Ihren objektivierbaren Beschwerden + Ihren subjektiv berichteten und nicht objektivierten Beschwerden + festgestellte Bewegungseinschränkung + Prognose ergibt dann die Einschätzung Ihres Invaliditätsgrades. Diese werden in Brüchen ausgedrückt. (1/20, 1/10, 1/7, 1/5, 1/4, 1/3, 1/2, 2/5, 3/4…. etc.)
Lautet die Bewertung des Gutachters also 1/5 Beinwert, dann ist hiermit gemeint, dass Ihr Bein um 1/5 gegenüber einem (Ihrem) gesunden Bein eingeschränkt ist. Da das Bein nicht 100% sondern 70% Wert ist, muss daher auch von diesen 70% ausgegangen werden. 1/5 von 70% sind 14%. Dies ist dann der Invaliditätsgrad.
Bei meiner Beispielrechnung bekommen Sie demnach 14% von 100.000 € = 14.000 € Entschädigungsleistung.
Es ist zu empfehlen, dass Sie die Einschätzung fachmännisch überprüfen lassen. Die Entschädigungen fallen vielfach zu gering aus!
Wie die Regulierung außerhalb der Gliedertaxe aussieht, können Sie hier: Invaliditätsentschädigung außerhalb der Gliedertaxe nachlesen.
Möchten Sie sicher sein, nicht zu gering entschädigt zu werden? Ich überprüfe Ihren Fall und erstelle gerne einen Kostenvoranschlag für die gewünschte Beratung.
Schicken Sie mir bitte:
- Versicherungsschein (die ersten 3 Seiten reichen)
- Nachtrag zum Unfallzeitpunkt (jährliche Mitteilung)
- Die erste und letzte Seite des Gutachtens