Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe

Wie wird der Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe bemessen?


In früheren Blogbeitragen bin ich bereits auf die Berechnung des Invaliditätsgrades und den Rechenweg eingegangen.

Invalidität in der Privaten Unfallversicherung

Was ist in der Regel berücksichtigungsfähig?

  • Bewegungseinschränkungen
  • Schmerzen (Achtung: nur wenn sie sich mit der Verletzung in Einklang bringen lassen, werden sonst auch gerne als „subjektiv“ unbeachtet gelassen)
  • Neurologische Ausfälle (z.B. Taubheitsgefühle, Kribbeln- idealerweise auch durch neurologischem Befund nachweisbar bzw. im Einklang zur Verletzung stehend)
  • Belastungssymptome (z.B. Schwellneigung, Überwärmung)
  • Vorzeitiger Verschleiß (z.B. Arthrose)
  • Erfordernis eines künstlichen Gelenks (z.B. Hüft-TEP)
  • Erfordernis einer Versteifung des Gelenkes
  • Umfangs- bzw. Muskelminderungen
  • Längendifferenzen
  • Narben mit Befund (z.B. Wetterfühligkeit mit Schmerzen; Achtung: Auch hier möglicherweise „subjektiv“, wenn nicht nachweisbar)

(Aufzählung ist nicht abschließend)

Invalidität Gliedertaxe

Bemessung Invalidität

Und was spielt im Regelfall keine Rolle?

  • Beruflicher Status
  • Hobby-Status
  • Subjektiv empfundene Einschränkungen
  • Folgen psychischer Fehlverarbeitung (soweit nicht direkt durch den Unfall verursacht)
  • Drohende Spätfolgen die bis zum 3. Unfalljahr noch nicht eingetreten sind  (bei manchen Verträgen sind es auch 5 Jahre)

(keine abschließende Aufzählung)

Invaliditätsbemessung

Wie erfolgt diese denn?

Die Bemessung erfolgt durch Gutachter (Ärzte) im Rahmen einer Begutachtung (bei kleineren Verletzungen können auch schon mal die Arztberichte ausreichend sein)

Anhand der erhobenen Befunde wird dann die Einschränkung bemessen. Bei Verletzungen an Gliedmaßen spielen die Bewegungseinschränkungen eine sehr große Rolle. Um diese zu dokumentieren, gibt es die sog. Messblätter nach der Neutral-0-Methode.

Beispiel nach Neutral-0-Methode für das Obere Sprunggelenk:

Die Norm-Maße können je nach Messblatt / Literatur auch schon mal abweichen. In diesem Fall besteht eine deutliche Einschränkung für das Heben uns Senken des Fußes. Alleine für diese Einschränkung stehen 6/20 Fußwert im Raum (Auswirkung der Schädigung im Fuß). Dazu kommen dann natürlich aber auch noch andere Parameter, denn der Fuß besteht ja nicht nur aus Heben und Senken, sondern man muss auch noch gucken:

  • Ist das untere Sprunggelenk ebenfalls beeinträchtigt?
  • Besteht zusätzlich eine Einschränkung bei den Zehengelenken?
  • Gibt es auch (ggf. durch die Fehlbelastung) Einschränkungen im Bereich des Knies und/oder der Hüfte?
  • Hat die Verletzung Einfluss auf die Umfangmaße oder die Beinlänge?

Dazu kommen dann die berücksichtigungsfähigen Einschränkungen, die oben bereits benannt wurden.

Achtung: Es gibt wohl Dienstleister, die die Rechtsprechung des BGH nur ungenügend verfolgen oder sie nicht richtig verstehen. Einer davon ist mich auf diesen Blogbeitrag hin anonym und beleidigend angegangen, „wie ich denn beim OSG vom Fußwert ausgehen könne, das gehöre doch zum Bein“. Tja, ich hätte es ihm/ihr vielleicht erklärt, wenn ich nicht so angepampt worden wäre.

Fazit:

Invaliditätsbemessungen sind ganz schön kompliziert. Der Laie kann eigentlich nur pi-mal-Daumen abschätzen, ob ihm das reicht oder nicht. Dienstleistern, die nicht selbst in Unfallschaden gearbeitet haben, fehlt oft das Grundwissen.

Nehmen wir an, Sie haben 200.000 € Grundsumme versichert. Nehmen wir weiter an, Ihr Fuß ist nach Gliedertaxe 40% Wert und der Versicherer reguliert 4/20 Fußwert.

Das entspricht dann einem Invaliditätsgrad von 8% und einer Auszahlung in Höhe von 16.000,00 €.

Viele denken bei solchen Auszahlungssummen: „Wegen eines einfachen Bruches? Na ja, tut halt weh und Einschränkungen sind da, aber 16.000,00 € – WOW!“

Was ist aber, wenn Ihnen wirklich 12% zustehen?  (= 24.000,00 €)

Sie wollen dem Versicherer nichts schenken? Sie können als Laie nicht beurteilen, ob die Einschätzung richtig ist?

Dann lassen Sie Ihren Fall prüfen. Ich erstelle gerne für Sie ein unverbindliches Beratungsangebot. Hierfür brauche ich: Ihren Versicherungsschein, den letzten Nachtrag zum Versicherungsschein zum Unfallzeitpunkt (bei Dynamik), die Invaliditäts-Abrechnung und die erste und letzte Seite des Gutachtens.

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    Angela Baumeister

    gebürtige Düsseldorferin, mit Leib und Seele seit 2009 in eigener Kanzlei als Rechtsdienstleisterin (Versicherungsberaterin) tätig. Schwerpunkte: Berufsunfähigkeit Rentenanspruch und Invalidität. Weitere Infos? Gerne: Mehr über Angela Baumeister erfahren Oder anrufen: +49 (0)2154 9534770

    5 Comments

    Anja B. · 23. Mai 2016 at 19:51

    Hallo Frau Baumeister,
    angenommen Sie prüfen ein Gutachten und kommen zu einem anderen Ergebnis/Invaliditätsgrad. Hat Ihre 2. Meinung dann Bestand bei meiner Versicherung. Oder ist es grundsätzlich sinnvoller ein Gegengutachten erstellen zu lassen?
    Wo kann man dieses machen lassen? Und mit welchen etwaigen Kosten wird es verbunden sein.
    Vielen Dank.

    Edit A. Baumeister, 24.05.2016: Ihr Klarname wurde wunschgemäß anonymisiert

      Angela Baumeister · 24. Mai 2016 at 10:46

      Wenn ich nach der Prüfung eines Gutachtens zu einem anderen Ergebnis komme, hat dies ja einen Grund und ich habe auch entsprechende Argumente für meine anderslautende Einschätzung. In vielen Fällen reicht die Diskussion mit dem Versicherer aus, um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Manchmal benötigt man noch einen zusätzlichen Befund bzw. Kurzbericht vom Arzt, um die Argumentation zu unterstreichen. Das ist in der Regel vom Arzt oft kostenfrei oder für unter 100,00 € zu haben. Es kommt natürlich auch vor, dass ein Gegengutachten zu erstellen ist. Die Kosten sind aber um einiges höher (je nach Art und Umfang der Untersuchung, kann es hier auch zu Arzthonoraren von +1.000,00 € kommen).

      Was bei der Einholung eines Gegengutachtens wichtig ist: Das ist schlussendlich auch nur eine 2. Meinung, die – wie erwähnt – einiges kostet. Der Versicherer ist nicht verpflichtet das anzuerkennen. Meistens geht es dann zwar weiter im Verfahren, aber das geht eben auch sehr oft ohne die Einholung von Gegengutachten. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wie in einem Fall idealerweise weiter vorgegangen wird.

      Auch das kommt natürlich vor: Manchmal hat der Versicherer auch schlicht Recht oder liegt gar nicht so falsch mit seiner Entscheidung. In diesen Fällen ist die Einholung eines Gegengutachtens einfach nur rausgeschmissenes Geld.

      Ich denke auch nicht, dass ein Laie in der Lage ist, ein nutzbares Gutachten in Auftrag zu geben. Es kommt nicht nur auf die Untersuchung durch den Gutachter an, sondern die Fragestellung ist auch von großer Wichtigkeit. Nur, wer die richtigen Fragen stellt, erhält auch nützliche Antworten. Die Fragen des Versicherers sind natürlich anders bzw. aus anderer Sicht als die Fragen eines Versicherungsnehmers. D.h. ein Gegengutachten sollte, damit es wirklich brauchbar ist, immer von einem Rechtsbeistand (Versicherungsberater oder Rechtsanwalt) in Auftrag gegeben werden. So haben Sie definitiv zusätzlich zu den Gutachterkosten auch noch die Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

      Da ist es nach meiner Auffassung grundsätzlich sinnvoller, es erst einmal so zu probieren statt grundsätzlich zu einem Gegengutachten zu raten.

      Privatgutachten werden im Übrigen im Regelfall nicht von Rechtsschutzversicherungen bezahlt.

      Viele Grüße
      Angela Baumeister

    Jakob H. · 13. Oktober 2016 at 23:58

    Hallo Frau Baumeister,
    ich hatte vor ca. 4 Monate einen Unfall mit Wirbelbruch, und kann mich trotz Krankengymnastik nicht mehr so bewegen wie vorher.
    Auch kann ich nicht lämger wie 1 Stunde stehen.
    Ich habe immer Schmerzen und fühle mich in meiner Arbeit stark eingeschränkt.
    Meine Unfallversicherung ist mit 87.000€ Invaliditätssumme abgeschlossen und beginnt 20prozent.
    Habe ich hier eine Chance etwas zu beanspruchen, ev. auch eine moatliche Rente?
    Mit freundlichen Grüßen
    Jakob H.

      Angela Baumeister · 14. Oktober 2016 at 21:04

      Eine kostenlose Individualberatung ist leider nicht möglich. Sie können gerne eine Honoraranfrage stellen. Nutzen Sie hierfür gerne mein Kontaktformular

    Walter O · 27. September 2017 at 12:37

    Hallo .ich hatte vor 3 Jahren einen Unfall am rechten Sprunggelenk.Es steht nun eine 2 Begutachtung an. Beider ersten Begutachtung wurden 8/20 F festgestellt. Was bedeutet das bei einer Versicherungsumme von140000€ und 350 % Progression.
    Gr. Walter O.

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