Begutachung der Invalidität
zur Bemessung des Invaliditätsgrades
Die Begutachtung der Invalidität soll natürlich vorrangig eines bringen: Der Invaliditätsgrad soll bestimmt werden.
Was gibt es bei der Begutachtung für die Invalidität für Fallen?
Wie wird der Invaliditätsgrad überhaupt ermittelt?
Die Ermittlung des Invaliditätsgrades geschieht zum einen durch festgelegte vertragliche Bestimmungen, nämlich die Bestimmungen zur Entschädigung nach Gliedertaxe und den Bestimmungen zur Entschädigung außerhalb der Gliedertaxe.
Zum anderen – und das ist ein ganz wesentlicher Aspekt bei der Regulierung – wird der Invaliditätsgrad durch eine medizinische Begutachtung festgelegt.
Dieser Beitrag soll Ihnen dabei helfen, eine geplante oder bereits erfolgte Begutachtung der Invalidität kritisch zu hinterfragen.
Wann sollten Sie besonders aufmerksam werden? Was sollte Ihnen „spanisch“ bei der Begutachtung für die Invalidität vorkommen? (kein Anspruch auf Vollständigkeit)
Wahl des Gutachters
Bei kleineren Versicherungssummen und auch bei kleineren Unfällen, werden häufig behandelnde Ärzte bzw. behandelnde Krankenhäuser für die Begutachtung der Invalidität ausgewählt. Je höher die Versicherungssummen und je schwerer die Unfallverletzungen, desto sorgfältiger wird der Versicherer den Gutachter auswählen. Sie ahnen aus welchem Grund! Schlussendlich können Sie gegen die Arztauswahl zunächst nicht viel unternehmen. Der Versicherer kann und darf den Gutachter wählen. Es ist nun keinesfalls angebracht, schon mit Antihaltung und verschränkten Armen zum gewählten Gutachter zu gehen.
Fazit: Wenn ein unabhängiger oder besser: „bislang unbeteiligter“ Gutachter beauftragt wird, hat das meistens einen guten Grund (für den Versicherer). Versuchen Sie trotzdem selbst zunächst eine neutrale Haltung einzunehmen. Das ist für die Begutachtung förderlicher.
Hierzu möchte ich Ihnen auch das Lesen meines Artikels: Welcher Arzt ist für die Begutachtung der Invalidität die beste Wahl? ans Herz legen.
Pi mal Auge?
Ich will nicht abstreiten, dass es gute und erfahrene Gutachter im Bereich der Invalidität bei Unfallversicherungen gibt, die die nötigen Messungen nach der Neutral-0-Methode per Augenmaß und dennoch recht treffsicher durchführen können. Aber wissen Sie das? Nein! Kann er das auch auf 10 Grad genau per Augenmaß? Vielleicht. Vielleicht aber auch nicht!
Deshalb sollten Sie kritisch sein, wenn der Gutachter bei der Untersuchung überhaupt keine Hilfsmittel zur Hand nimmt.
Praxisbeispiel: Ein Mandant ließ ein Gutachten von mir überprüfen. Die Bewertung passte soweit ganz gut zu den erhobenen Bewegungsmaßen nach Neutral-0. Aber die Bewegungsmaße passten überhaupt nicht zum Beschwerdebild und zu den Ausführungen im Gutachten. So habe ich dem Mandanten empfohlen, die Bewegungsmaße noch einmal durch einen anderen Arzt erheben zu lassen. Kleiner Aufwand, große Wirkung. Die Werte im Messblatt waren völlig falsch. Unklar blieb, ob der Gutachter sich „nur“ verguckt oder sein Winkelmessgerät verlegt hat oder ob ggf. auch die Schreibkraft einfach nur ganz harmlos und versehentlich falsche Werte eintrug, der Arzt dies nicht bemerkte und schlussendlich seine Beurteilung nur noch abschließend über den Bogen bzw. diesen Werten abgab (das kann durchaus passieren, wenn zwischen Begutachtung und Erstellung des Gutachtens längere Zeit vergeht). Der Versicherer zahlte jedenfalls anstandslos weitere 10.000,00 €.
Fazit: Was sollte der Arzt in Händen halten? Winkelmesser und ein Umfangmessband.
Hellseher, Wahrsager oder doch „nur“ Arzt?
Zu einer ordentlichen Begutachtung für die Invalidität gehören aktuelle und ausreichend umfängliche Befunde. Einen Teil der Befunde erhebt der Gutachter durch seine Untersuchung. Aber wenn beispielsweise nach einem schweren (Mehrfach-)-Knochenbruch bei der Begutachtung kein neues Röntgenbild erstellt wird (und auch kein solches vor kürzerer Zeit durch einen anderen Arzt gemacht wurde) dann ist Skepsis angebracht. Wenn nur das Röntgenbild vom Unfalltag und ggf noch von der nachfolgenden OP herangezogen wird; aber zwischenzeitlich schon zwei Jahre vergangen sind, sind diese Bilder nicht mehr aussagekräftig genug.
Sicherlich kann man bei einem Zwischengutachten auch schon mal darauf verzichten, ein aktuelles Röntgenbild zu fertigen. Schließlich möchte man den Patienten nun auch nicht über Gebühr belasten. Wenn Sie allerdings das Abschlussgutachten in Händen halten, sollten Sie sich schon fragen, ob die Befunde ausreichend sind oder ggf. noch anderweitig Befunde besorgt werden müssen. Das gilt besonders dann, wenn das Ende des 3. Unfalljahres naht. Diesen Sachverhalt werden Sie als Laie nicht abschließend beurteilen können. Fragen Sie daher den Arzt Ihres Vertrauens, wie er das sieht.
Fazit: Ärzte können viel. Aber den eingebauten Röntgenblick hat meines Wissens keiner. Wenn die Begutachtung der Invalidität ohne aktuellen Röntgenbefund auskam, sollten Sie sich fragen: „Wieso?“ Vermeiden Sie es aber bitte, den Gutachter direkt (womöglich noch fordernd) darauf anzusprechen. Regeln Sie das ggf. hinterher, nachdem Sie eine Ausfertigung des Gutachtens vorliegen haben, denn nicht für jedes Gutachten ist eine Röntgenuntersuchung wirklich erforderlich. Holen Sie dann ggf. juristischen und/oder weiteren medizinischen Rat ein.
Röntgenuntersuchungen (oder MRT/CT) sollten für die Begutachtung möglichst aktuell sein. Streiten Sie aber nicht mit dem Gutachter darüber, sondern gehen Ihren eigenen Weg nach der Begutachtung.
Schuster bleib bei deinen Leisten!
Skeptisch werden kann und darf man durchaus, wenn der Gutachter bei Ihrer Begutachtung der Invalidität die Kompetenz innerhalb seines medizinischen Fachgebietes überschreitet. Eine neurologische Schädigung kann nicht automatisch vom Orthopäden/Chirurgen mit beurteilt werden, ohne dass ein separater neurologischer Befund vorliegt.
Idealerweise erstellt der Neurologe, Internist, Urologe, Gynäkologe, etc. ein entsprechendes Zusatzgutachten auf seinem Fachgebiet mit eigener Bewertung, die dann der Chirurg/Orthopäde als Hauptgutachter in sein Gesamtgutachten einfließen lässt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Chirurg/Orthopäde überhaupt einen entsprechenden Auftrag für die Zusatzbegutachtung vom Versicherer hat.
Dies ist oft nicht der Fall. Der Versicherer spart sich hierdurch ganz klar Kosten. Ob das dann zu Ihrem Nachteil gereicht, wenn ein fachfremder Arzt – ohne entsprechende Befunde – Bewertungen auf einem für ihn fachfremden Gebiet abgibt, wird die Frage sein. In den Fällen von fachübergreifenden Mehrfachverletzungen sollte daher immer kritisch hinterfragt werden, ob der Arzt überhaupt die Kompetenz und nötigen Befunde für die abgegebene Bewertung hatte. Es gibt auch Gutachter, die sogar eine juristische Würdigung des Falles in ihr Gutachten schreiben. Das steht diesen aber gar nicht zu.
Fazit: Grenzüberschreitung der Ärzte hinterfragen, ggf. juristischen und/oder weiteren medizinischen Rat einholen
Schnelle Abfertigung?
So erfreulich es im ersten Moment ist, wenn der Versicherer schnell und zügig sein Leistungsversprechen einhält und den Leistungsfall reguliert: Es ist nicht immer so gut, wie es im ersten Moment scheint. Gerade bei sehr schweren Verletzungen ist eine frühzeitige abschließende Regulierung sehr selten zum Vorteil des Versicherten. Besonders skeptisch sollten Sie sein, wenn Ihnen eine Invaliditäts Abfindungserklärung vorgelegt wird.
Unterschreiben Sie diese nicht ohne juristischen Rat. Natürlich freut es den Versicherer sehr, wenn der Gutachter zu seinen Gunsten bewertet hat. Warum daher die Argwohn des Versicherten wecken? Dann lieber schnell: „Scheck und weg“.
Fazit: Ganz schnell reguliert kann auch heißen: nicht angemessen reguliert. Natürlich ist nicht jede schnelle Regulierung unangemessen. Manche Versicherer können es halt einfach (=den fairen Umgang mit ihren Versicherten), andere nicht.
Knapp daneben ist auch vorbei!
Nach meiner Erfahrung ist kaum noch ein Versicherer fair, wenn es um Grenzbereiche geht. Gerade noch unterhalb der Progression? Gerade noch unterhalb der Rente? Schön für den Versicherer. Schlecht für Sie, wenn Sie dies so hinnehmen. Natürlich kann man nicht ausschließen, dass Bewertungen auch mal sehr wohlwollend für den Versicherungsnehmer ausfallen und gerade deshalb der Grenzbereich fast erreicht wird. Die Regel ist dies aber eher nicht.
Fazit: Wenn Sie knapp die nächste Stufe „verfehlt“ haben, lassen Sie den Leistungsfall unbedingt prüfen.
Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser!
Wissen Sie, was der Versicherer dem Gutachter an die Hand gegeben hat? Kaum einer fragt auch danach. Eigentlich sollten dem Gutachter alle vorliegenden Unterlagen/Befunde überreicht werden. Da das aber niemand überprüft, weiß auch niemand, dass vielleicht dieser oder jeder Befund gar nicht vorlag. Das kann man aber über das Gutachten, in dem der Gutachter in der Regel aufschreibt, was er für das Invaliditäts Gutachten vorliegen hatte, ganz leicht nachvollziehen.
Fazit: Checken Sie das Invaliditäts-Gutachten dahingehend ab, ob auch alle wichtigen Befunde gewürdigt wurden und vorlagen.
Möchten Sie, dass ich das Ergebnis Ihrer Begutachtung überprüfe?
Diese Dienstleistung lohnt sich in jedem Fall für Sie. Entweder wissen Sie dann, dass Sie gut entschädigt wurden und den Fall beruhigt abhaken können (kommt eher seltener vor) oder Sie erfahren, dass Ihnen mehr Geld zusteht, als Ihnen gezahlt wurde. (ist häufiger der Fall)
Manchmal erreichen mit zu dieser Dienstleistung anfragen wie: „Bitte prüfen Sie mal kurz, ob sich die Prüfung des Gutachtens lohnt“
Das geht leider nicht. Nur umgekehrt wird ein Schuh draus: Ich prüfe das Gutachten und sage Ihnen dann, ob es korrekt ist oder nicht und ob sich dann weiterer Aufwand (außergerichtliche Rechtsvertretung) lohnt.
Ich erstelle Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag für die Gutachtenprüfung!
Bitte senden Sie mir den Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein, der zum Unfallzeitpunkt gültig war und die erste und letzte Seite des Gutachtens.
19 Comments
Sabine · 19. September 2015 at 21:49
Sehr geehrte Frau Baumeister,
ich habe ein Verständnisproblem mit dem Begriff „Komplexbegutachtung“. Bedeutet das, dass sich der Patient komplett medizinisch durchchecken lassen muss – selbst wenn es sich – wie bei mir – „nur“ um Schnittverletzungen im Gesicht handelt? Vielen Dank.
Angela Baumeister · 21. September 2015 at 08:30
Hallo Sabine,
es wird nur das begutachtet, was verletzt wurde. Manchmal sind aber fachübergreifende Begutachtungen nötig, wenn die Schädigung z.B. orthopädischer und neurologischer Art ist oder der Versicherte Mehrfachverletzungen auf unterschiedlichen Fachgebieten erlitten hat.
In ein fundiertes Gutachten gehört allerdings auch immer eine Anamnese; insofern kann es durchaus sein, dass der Gutachter auch nach unfallfremden Erkrankungen oder der Familienhistorie fragt. Dazu erfolgt aber im Regelfall keine Untersuchung.
Sabine · 29. September 2015 at 23:07
Vielen herzlichen Dank für die Antwort, beseitigt alle meine Fragezeichen …
… bis auf die Aufforderung, dass ich dem Gutachter nun auch noch einen vollständigen Lebenslauf vorlegen soll. (Es geht noch nicht einmal im Ansatz um Berufsunfähigkeit, (Teil-)Invalidität o.ä.) Welche Rolle spielt es, wo ich zur Schule ging, was ich studiert habe und seit wann ich verheiratet bin? Privatsphäre und Datenschutz sind m.E. damit gleich null.
Angela Baumeister · 11. Oktober 2015 at 15:20
Das mag datenschutzrechtlich bedenklich sein. Die Frage ist aber, ob es taktisch klug ist, sich mit dem Gutachter im Vorfeld schon „anzulegen“. Vermutlich eher nicht.
Klaus · 1. März 2016 at 13:18
Hallo Frau Baumeister,
ich habe ein Verständnisproblem zu o.g. Thematik. Wie werden bei einer fächerübergreifenden Begutachtung die Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit bewertet, z.B. Fachgebiet Orthopädie: 4/10 und Fachgebiet Neurologie 4/10 = 8/10 ?
Bitte um kurze Rückantwort.
Vielen Dank.
Angela Baumeister · 1. März 2016 at 17:08
Hallo Klaus, im Regelfall gibt es bei fachübergreifenden Problematiken einen Hauptgutachter.
Dieser Hauptgutachter würdigt die Befunde der Nebengutachter. Die Nebengutachter geben im Regelfall keine eigenständige Bewertung ab, sondern überlassen es dem Hauptgutachter einen Invaliditätsgrad zu bemessen, der alle erhobenen Befunde würdigt. Sollte ein Nebengutachter doch einmal eine Bewertung abgeben, wird es vom Einzelfall abhängig sein, ob die Bewertung dann additiv einfließt. Meistens wird das eher nicht der Fall sein.
Bei einer Bewegungseinschränkung z.B. wird es einem Gutachter kaum möglich sein, messerscharf abzugrenzen, welches Fachgebiet nun zu welchem Anteil ursächlich für die Beschwerden ist. Insofern können schlussendlich immer nur die einzelnen erhobenen Befunde Maßstab einer Gesamtbewertung sein.
Samy · 20. April 2016 at 02:09
Halle Frau Baumeister,
Ich habe nächsten Monat ein Gutachten ich hatte eine 9 Monat alte Ruptur der Sehne des M. Pectoralis die Operiert worden ist. Man musste von meinem Knie und von meinem unterarm die Sehnen raus Operieren um die an meine Schulter zuverankern. Jetzt habe ich auch am Knie bleibende Schäden. Ist das ein Folgeschaden? Wird das mitgerechnet?
F. Bernd · 19. Mai 2016 at 16:58
Hallo Frau Baumeister,
Ich hatte am 15.11.2013 einen Arbeitsunfall mit bleibenden Schäden.Bei der Begutachtung auf chirurgischem Fachgebiet kam am 3.12.2014 30% Invalität heraus.
Der Versicherer teilte mit, dass er eine Nachbegutachtung im April 2016 veranlassen wird. Der ist jetzt vorbei. Muss ich jetzt im Mai die Nachbegutachtung machen oder brauch ich jetzt wegen Terminverstreichens keine mehr machen lassen?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
F.
Angela Baumeister · 20. Mai 2016 at 19:47
Hallo Herr F.
ich habe mir erlaubt, Ihren Beitrag zu anonymisieren, weil Sie Ihren vollen Namen öffentlich bekannt gemacht haben.
Leider kann und will ich eine kostenfreie Individualberatung in meinem Blog nicht leisten und bitte insofern um Verständnis, dass Ihre Frage hier nicht beantwortet wird. Sofern Sie Interesse an einer kostenpflichtigen Beratungsdienstleistung haben, melden Sie sich bitte erneut per E-Mail oder über mein Kontaktformular.
Thorsten H. · 31. Mai 2016 at 10:43
Hallo Frau Baumeister,
Meine PUV hat wegen eines Unfall’s (01/2015) ein Gutachten in Auftrag gegeben bei welchem ich nun war!
Das Gutachten soll laut Arzt die nächsten 2 Wochen fertig sein und um die 70% betragen!
Nun meine Frage:
Muß die PUV ihr eigens in Auftrag gegebenes Gutachten anerkennen und nach diesem die Leistung entrichten oder kann Sie ihr eigenes Gutachten auch voll ablehnen und die Zahlung verweigern?
Vielen Dank im voraus
Thorsten
Edit Angela Baumeister, 31.05.2016, 19.00 Uhr – aus Datenschutzgründen habe ich Ihren Namen anonymisiert
Angela Baumeister · 31. Mai 2016 at 19:05
Hallo Thorsten, der Versicherer kann natürlich auch ein Gutachten, was er selbst in Auftrag gegeben hat, anzweifeln und daraus Konsequenzen ziehen, wenn das Gutachten falsch ist oder gravierende Mängel vorweist.
Viele Grüße
Angela Baumeister
Kathrin · 5. September 2016 at 12:38
Hallo Fr. Bauermeister,
mir wurde von meiner PUV eine Abfindungserklärung zugesandt, hier wurde mir eine Invalidität von 21% gegeben ohne Gutachten oder ähnliches ich habe lediglich nur die Befunde von der BG mit geschickt. Daraufhin wurden 3/10 Fuß Beeinträchtigung ermittelt und ich sollte auf alles was noch kommt oder auch nicht verzichten. Ich habe am 03.Sep.2015 ein Arbeitsunfall erlitten. Mein linker Fuß wurde geschädigt. Talusbruch, Würfelbein und Calcaneus waren gebrochen durch eine OP wurde ich in einer BG Klinik gut versorgt. Mir wurde von der BG 18% Beeinträchtigung attestiert. (Keine Rente von der BG) Meine PUV meinte się haben die 21% gegeben weil ja erfahrungsgemäß dies i.o. ist.
Mir wurde durch meinen Arbeitgeben ein anderer Arbeitsplatz geschaffen da ich meinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann. (das ist auch alles gut) Aber ich glaub einfach das die 21% nicht ausreichend sind (ich habe auch eine Progg. von 500% mit in meinen PUV Vertrag verankert) Diese Verletzung ist auch recht selten und ich kann wenig in Erfahrung bringen wie das behandlt wird oder
mit was ich rechnen kann. Auf jeden Fall habe ich jetzt Post von meinen PUV bekommen und die haben mir ein Gutachter benannt der sich dann mit mir in Verbindung setzt.
Können się mir einen Rat geben auf was ich unbedingt achten soll bei dem Gutachter ?
Können się mir durch ein paar Tipps helfen???
Danke und Gruß
Alexander Leidinger · 31. Januar 2017 at 18:56
Hallo Frau Baumeister,
ich wollte Sie fragen ob es normal ist das ein Arzt welcher schon in Pension ist noch Invaliditätsuntersuchungen macht?
vielen dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Leidinger
Kerstin · 1. März 2018 at 17:17
Hallo Frau Baumeister,
ich hatte in 12/2016 eine Ruptur der Quadrizepssehnr. Nun über ein Jahr später bin ich nach wie vor mobil eingeschränkt.
Da es ein Arbeitsunfall war habe ich jetzt mit BG und PUV zu tun. Ich muss zu zwei unterschiedlichen Gutachtern. Die PUV möchte das Gutachten von meinem behandelnden D-Arzt und die BG von meinem damaligen Operateur.
Meine Frage ist: Ist das gut oder schlecht bei meinen behandelnden Ärzten zur Begutachtung zu gehen?
Sind nicht Gutachter besser, die mich noch nie zuvor gesehen haben? Die BG hat mir noch andere Gutachter vorgeschlagen, die PUV nur „meinen“ D-Arzt.
Viele Grüße KS
Angela Baumeister · 2. März 2018 at 09:15
Hallo Kerstin,
leider gibt es dazu keine pauschalgültige Antwort. Die Antwort wird auch etwas länger und ist sicherlich zu schade, um in Kommentaren „unterzugehen“. Ich habe hierzu einen eigenen Blogbeitrag geschrieben:
https://www.versicherungsberaterin.net/begutachtung-wahl-arzt/
Viele Grüße
Angela Baumeister
HJ L · 11. März 2018 at 18:12
Hallo Frau Baumeister!
Ende 2015 erlitt ich gänzlich einen Abriss der Supraspinatussehne. Nach einem von der Versicherung erteilten Gutachten bekomme ich eine Invalidität von 1/5 des Armwertes. Daraufhin habe ich der Versicherung erläutert, dass eine Minderung von nur 1/5 zu gering ist, und auch die gemessenen Bewegungswerte nicht stimmen. Trotz mehrfacher Nachfrage meinerseits hat nun die Versicherung nach 11 Monaten mitgeteilt, dass der Arzt/ Gutachten sich in der Sache trotz Nachfrage nicht erneut geäußert hat. Gleichzeitig hat die Versicherung darauf hingewiesen, dass bis zum dritten Jahr beide Seiten einen neu Begutachtung durchführen lassen können, was die Versicherung nun auch vorgegeben hat. Nachdem sich nun der erste Gutachter nicht mehr gemeldet haben soll, was von mir nur schwerlich „zu glauben“ ist, sehe ich nun von meiner Seite keinen Sinn darin, erneut mich zu einer Begutachtung zu stellen. Zumal die Versicherung jetzt auch eine Institut für Begutachtung gewählt hat. Laut der AGB vom Jahr des Versicherungsabschlusses ist nicht geregelt, dass einen neu Begutachtung durchgeführt werden kann. Lediglich geregelt ist einen Begutachtung bis zu einem Jahr, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die aber nicht vorliegt. Ich bin Rentner.
Freundlichst
Hans- Jürgen
Angela Baumeister · 12. März 2018 at 08:03
Eine kostenlose Individualberatung ist in diesem Blog nicht möglich. Hier können nur sehr allgemeingültige Fragen beantwortet werden. Bei individuellem Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an meine Kanzlei per E-Mail unter info@versicherungsberaterin.net. Die Gebühren liegen in etwa im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Christoph · 28. Juli 2022 at 10:19
Der Beitrag ist sehr informativ und hilft mir auf jeden Fall weiter. Ich hatte letztes Jahr einen Unfall und wurde danach direkt geröntgt. Ich sehe die Situation jetzt mit etwas anderen Augen.
Henkel · 16. August 2022 at 17:12
Guten Tag, wenn ich nach einer dist Radiusfraktur Hand/ Unterarm links 7.21 bei einem CRPSII kausal mit dystrophischen Zustand ( nach Bruch OP 8 Monate später Karpaltunnel OP u Entfernung Schwanom im Wundbereich) die Priv Hauptunfallversicherung ( Zurich) darauf pocht, dass sie im Auftrag der anderen 3 ( niedrigeren) Unfallversicherungen ein Gutachten ( von einem sehr schlecht bewerteten Gutachter) erstellen lassen will, soll ich da der „Gemeinschaftlichen Erstellung eines medizinischen Gutachtens“ zustimmen oder eher nicht? wenn ich zustimme, und das Gutachten fällt so schlecht aus wie es im WEB bei diesem Gutachter beschrieben wird, habe ich dann noch die Möglichkeit dem schlechten Gutachten ohne erneutes Gutachten auf meine Kosten zu widersprechen?