Der Berufswechsel

bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (im Leistungsfall)


Vorab: Hier geht es vorrangig um den Berufswechsel im Leistungsfall zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Falls Sie außerhalb des Leistungsfalles überlegen, ob Sie innerhalb der Vertragslaufzeit einen Berufswechsel bei Ihrem Versicherer anzeigen müssen: Nein, müssen Sie nicht. Auch nicht, wenn Sie von kaufmännisch in handwerklich, von ungefährlich in gefährlich, von sitzend in körperlich gewechselt haben. Sie bleiben in Ihrer besseren Berufsgruppe eingestuft. Umgekehrt können Sie aber auch keine bessere Berufsgruppe beanspruchen, falls Sie beispielsweise von handwerklich in kaufmännisch wechseln.


Wie sieht es mit dem Berufswechsel aus,

wenn der Leistungsfall schon eingetreten ist?

Maßgeblich ist im Leistungsfall der „zuletzt ausgeübte Beruf, wie er zu gesunden Tagen ausgestaltet war“. Das heißt: ein Berufswechsel kann daher Auswirkungen auf Ihren Leistungsantrag haben, wenn dieser während der Vertragslaufzeit vollzogen wurde. Dies zumindest dann, wenn der Berufswechsel nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.

Wird nicht der Beruf geprüft, den ich bei Vertragsabschluss ausgeübt habe?

Es ist unerheblich, welchen Beruf Sie beim Vertragsabschluss ausgeübt haben. Maßgeblich und Grundlage der Leistungsfallprüfung für Ihre BU-Rente ist der letzte Beruf. War vorher ein Berufswechsel, wird der letzte Beruf geprüft.

Vorherige Berufe können – je nach Bedingungswerk des Versicherers – manchmal zusätzlich herangezogen werden. Dies ist aber in den meisten Fällen zeitlich begrenzt.

Foto Berufswechsel BU-Rente

Diese Regelung kann vorteilhaft sein. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Sie in Ihrem Ursprungsberuf nicht berufsunfähig sind, in dem aktuell ausgeübten Beruf jedoch schon. Sie kann aber auch nachteilig sein.

Beispielsweise sei das  Urteil des OLG Saarbücken, vom 16.01.2013, Az. 5 U 236/12-28; VersR 2014, Heft 27, 1114, herangezogen.

Leitsatz: „Hat ein VN seinen Ausbildungsberuf nach einer Kündigung gewechselt und war bis zu seinem Unfall eineinhalb Jahre in einem anderen Beruf tätig, so ist an diesen letzten Beruf auch dann anzuknüpfen, wenn der VN mit seiner Ausübung lediglich eine Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken wollte.“

Dieser Fall ist schon gemein  und hart;  denn der Versicherte war in dem „Überbrückungsberuf“ nicht berufsunfähig, wohl aber in seinem eigentlichen Beruf.
Aus subjektiver und persönlicher Sicht kann man hier den Kopf schütteln.
Aus objektiver und sachlicher Sicht ist die Entscheidung leider richtig.

Anders sieht das aber dann (glücklicherweise) aus, wenn der Berufswechsel schon aus gesundheitlichen Gründen, quasi schon als Teil Ihrer Berufsunfähigkeit, erfolgt.

Professionelle Hilfe zum Thema Berufswechsel gewünscht?

Gerade, wenn der Berufswechsel innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ihrer Berufsunfähigkeit erfolgt ist, sollten Sie unbedingt professionelle Hilfe ins Boot holen, wenn Sie den BU-Antrag stellen wollen.

Beruf gewechselt – Hilfe holen

Zur Honorarkalkulation werde ich Unterlagen brauchen. Welche? Das teile ich Ihnen nach Kontaktaufnahme gerne mit.



Angela Baumeister

gebürtige Düsseldorferin, mit Leib und Seele seit 2009 in eigener Kanzlei als Rechtsdienstleisterin (Versicherungsberaterin) tätig. Schwerpunkte: Berufsunfähigkeit Rentenanspruch und Invalidität. Weitere Infos? Gerne: Mehr über Angela Baumeister erfahren Oder anrufen: +49 (0)2154 9534770

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