Soll ich meinen Vertrag beitragsfrei stellen?


Überraschende Arbeitslosigkeit, Krankheit, finanzielle Engpässe – es gibt viele Gründe, warum man auf die Idee kommen könnte in einen bestehenden Versicherungsvertrag einzugreifen, um kurzfristig Geld zu sparen.

In dem Fall, mit dem sich das OLG Frankfurt zu befassen hatte, hatte dieser Eingriff allerdings weitreichende Konsequenzen.

Amtliche Leitsätze der Entscheidung vom 05.03.2015, 3 U 131/13

1. Durch ein Beitragsfreistellungsverlangen des Versicherungsnehmers kommt es gem. §§ 165 I, 169 VVG automatisch zum Erlöschen der Versicherung, wenn die Mindestversicherungssumme nicht erreicht wurde.

2. Es liegt kein Beratungsverschulden des Versicherers vor, wenn er den Versicherungsnehmer nach Eingang eines nicht auslegefähigen Beitragsverlangens nicht darauf hinweist, dass dies unweigerlich zum Erlöschen der Versicherung führt.

3. Hat sich der Versicherungsnehmer darüber geirrt, dass durch die Beitragsfreistellung die Versicherung erlischt, kommt grundsätzlich eine Anfechtung seiner Willenserklärung nach § 121 BGB in Betracht.

Es wurde keine Revision zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Was ist hier passiert?

Der Versicherungsnehmer schloss 2001 einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. 2010 bat er darum, den Vertrag mit sofortiger Wirkung beitragsfrei zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Mindestversicherungssumme noch nicht erreicht. Der Versicherer informierte den Versicherungsnehmer dann, dass der Rückkaufswert ausgezahlt wird und der Vertrag erlischt.

Erst dann wandte sich der Versicherungsnehmer an seinen Versicherungsmakler. Dieser sollte nun das Eisen wieder aus dem Feuer holen. Allerdings hat sich dieser wohl leider – warum auch immer – nicht gerührt. Offenbar hat aber auch der Versicherte diese Nichtreaktion einfach so hingenommen.

Viel später – also erst in 2011 – holte sich der Versicherungsnehmer anwaltliche Hilfe.

Leider zu spät. Dem Versicherten wurde zwar noch angeboten, den Vertrag mit neuer Gesundheitsprüfung fortzuführen, das Angebot wurde aber nicht angenommen. Der Prozess wurde verloren. Der Versicherungsnehmer verliert – je nach Gesundheistzustand dauerhaft – seinen wichtigen Berufsunfähigkeitsschutz!

Fazit:

Keine Eingriffe in Verträge ohne vorherige Beratung!

Der Versicherte hätte sich vor seiner Entscheidung mit dem Versicherungsmakler in Verbindung setzen und um Rat fragen müssen. Dieser hätte ihn dann auf die Konsequenzen hinweisen müssen.

Wenn etwas schief geht, sofort reagieren!

In diesem Fall hätte man bei sofortiger oder zumindest zeitnaher Reaktion die Erklärung wegen Irrtums anfechten können. Die Irrtumsanfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Als der Anwalt eingeschaltet wurde, war es dafür leider dann schon viel zu spät.

Der korrekte Weg wäre gewesen: Makler ansprechen, was der noch tun kann. Idealerweise mit kurzer Begründung/Entschuldigung, warum man diesen Schnellschuss im Alleingang abgefeuert hat.

Keine Reaktion? Nachfragen, nachhaken. Immer noch nicht? Dann anderweitig Hilfe holen beim Versicherungsberater oder Rechtsanwalt.


Angela Baumeister

gebürtige Düsseldorferin, mit Leib und Seele seit 2009 in eigener Kanzlei als Rechtsdienstleisterin (Versicherungsberaterin) tätig. Schwerpunkte: Berufsunfähigkeit Rentenanspruch und Invalidität. Weitere Infos? Gerne: Mehr über Angela Baumeister erfahren Oder anrufen: +49 (0)2154 9534770

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