Bund der Versicherten mit Fehlinformationen


Wegen der fehlerhaften und vielfach geteilten Pressemeldung des Bundes der Versicherten, über die ich kürzlich berichtet habe, wandte ich mich an die Pressestelle des Hauses. Diese wiederum gab meine Eingabe an einen Juristen des Hauses.

Der BdV ist der Auffassung, dass die Pressemitteilung korrekt ist und es sich selbstverständlich um einen erstattungspflichtigen Schaden handelt, der dort geschildert wird.

Worum geht es in dem Fall?

Versicherung Fail

Um dieses Schadenbeispiel ging es beim BdV:

Wenn sich Romanfigur Anastasia Steele zum Beispiel durch zu heftiges Fesseln einen Arm bricht und somit eine Invalidität nachbleibt, zahlt die Unfallversicherung eine entsprechende Summe.

Der BdV schreibt:

Ihre Rechtsauffassung, dass unsere Pressemitteilung zu „Fifty Shades“ fehlerhaft sei, teilen wir nicht.

Zunächst ist anzumerken, dass eine Pressemitteilung nicht die juristische Präzision eines Schriftsatzes an ein Gericht für sich in Anspruch nimmt. Folglich muss sich eine Pressemitteilung an diesem Maßstab auch nicht messen lassen.

Das ist natürlich richtig. Dennoch sollte sie korrekt sein und den Verbraucher nicht in die Irre führen.

Weiter schreibt der BdV mir:

Insoweit ist Ihre Kritik an unserer Pressemitteilung schon systematisch verfehlt. Da verwundert es, dass sie in ihrer Kritik an unserer Pressemitteilung selbst jegliche Präzision vermissen lassen, die Sie augenscheinlich von uns einfordern.

Warum so sarkastisch und herablassend? Natürlich gilt auch für meinen Blog, dass ich keine juristischen Abhandlungen schreibe. Ich hatte dem BdV – auch aus Zeitgründen – den Link zu meinem Artikel bereit gestellt. Bin ja nun auch nicht die Nachhilfelehrerin für den BdV.

Im Übrigen habe ich denselben Sermon auch schon mal von Finanztest mitgeteilt bekommen, als ich die dortige Redaktion auf eine fehlerhafte Berichterstattung hinwies. Scheinbar ist das Interesse der Verbraucherschützer eher klein, Fehler zu korrigieren.

Dann schreibt mir der BdV-Jurist weiter:

Soweit ersichtlich hat sich der BGH erst ein einziges Mal mit autoerotischen Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen aus einer Unfallversicherung befasst. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Versicherungsnehmer, der sich im Rahmen einer autoerotischen Handlung an einer Türklinke stranguliert hatte (BGH, Urteil vom 8. 11. 2000 – IV ZR 1/00, VersR 2001, 227).

Genau. Und… ähm…. wieviele höchstrichterliche Entscheidungen braucht der BdV denn so? 2-5?

Der Leitsatz des o.a. Urteils lautet:

Eingriffe, am Körper im Sinne des Ausschlusstatbestandes in der Unfallversicherung sind gewollte Handlungen, die zu einer Substanzverletzung des Körpers führen, oder Einwirkungen von außen, die eine Beeinträchtigung körperlicher Funktionen bezwecken.

Was gibt es nun daran nicht zu verstehen? Lesen wir weiter in der BdV-Mail:

In dem streitgegenständlichen Fall (Strangulation an einer Türklinke) hat der BGH den Ausschluss bejaht. Aus dem Urteil geht aber auch hervor, dass es für den Ausschluss nicht auf die Motivlage des Versicherungsnehmers ankommt. Es ist daher schlicht unzutreffend, wenn Sie behaupten, dass autoerotische Handlungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich unter den Ausschlusstatbestand fallen.

Nein, ich behaupte, dass es im Zweifelsfall kein Geld von der Unfallversicherung gibt.

Was ich mir anlasten kann, ist dass ich mich vielleicht unglücklich ausgedrückt habe und zuviel „Mitdenken“ beim Leser vorausgesetzt habe. Die autoerotische Handlung an sich ist natürlich nicht per se ausgeschlossen, denn da ist ja noch nichts passiert. Keine Gesundheitsentschädigung – kein Unfallereignis – kein Ausschlusstatbestand. Dachte, das wäre logisch. Habe ich aber mal ergänzt.

Weiter schreibt der BdV dann:

Vielmehr ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen, ob die bewusst vorgenommene Handlung planmäßig durchgeführt worden ist und dabei sich das ihr innewohnende Risiko verwirklicht hat. Hiervon ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn ein vom Plan abweichender Verlauf des „Eingriffs“ zum Körperschaden führt (vgl. Wolfgang Grimm, in: Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Ziff. 5 Rn. 83).

Und genau da kommen wir an den Punkt, wo Theorie und Praxis aufeinander treffen. Es reicht eben nicht „mal eben“ den Grimm aufzuschlagen oder ein Jura-Studium absolviert zu haben. Zur Beurteilung unfallversicherungsrechtlicher Sachverhalte bedarf es eben auch versicherungsmedizinischer Kenntnisse, Kenntnisse der Anatomie, und Praxis, Praxis, Praxis.

Schauen wir uns doch mal das „innewohnende Risiko“ beim Fesseln an:

Fesselungen können im Einzelfall zu erheblichen körperlichen Schmerzen bis hin zu Verletzungen oder zum Tod führen, wenn diese über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten und vor allem ohne Fachkunde oder Rücksicht auf die gefesselte Person durchgeführt wird. Gefesselte Personen sind grundsätzlich zu beaufsichtigen, sie dürfen nicht über längere Zeiträume allein gelassen werden. In regelmäßigen Abständen sollten insbesondere bei länger andauernder Fesselung und hohem Grad der Bewegungseinschränkung durch eine fachkundige Aufsichtsperson die Reflex- und Bewegungsfunktionen der jeweils gefesselten Extremitäten (Hände/Finger, Füße/Zehen) sensorisch überprüft werden, um Störungen der Durchblutung oder Schädigungen der Nervenbahnen sowie ernsten Traumata der betreffenden Hautpartien bei der gefesselten Person vorzubeugen. Wird die Fesselung über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten, entstehen zumeist an den umschlossenen Hautpartien oberflächliche Eindruckstellen, die zur Rötung neigen. Unter längerer Bewegung mit hierfür ungeeigneten Fesseln können hierbei insbesondere an den Fußgelenken offene Wunden entstehen, die zur Vermeidung von Infektionen medizinisch zu versorgen sind. Im Falle einer rötlichen oder bläulichen Verfärbung der gefesselten Gliedmaßen oder deren Anschwellen sind die Fesseln zu lockern und auf eine Normalisierung des Zustandes zuzuwarten, ggf. ist die Person medizinisch zu versorgen.

Quelle: Wikipedia

Googlen Sie doch mal bitte danach, ob es möglich ist, sich durch eine Fesselung den Arm zu brechen.

Wie soll das gehen, wenn nicht ein krankhafter Befund, wie z.B. Osteoporose oder Glasknochenkrankheit vorliegt?

Das Beispiel ist daher schon völlig unrealistisch. Das Risiko der Fraktur wohnt der Fesselung nicht inne. Insofern gibt es schon mal keine Leistungspflicht, weil der Arm schlicht nicht bricht.

Gehen wir – realistischerweise – davon aus, dass Frau Steele durch eine zu starke Fesselung eine Schädigung an der Nervenbahn erlitten hätte und deshalb Ansprüche aus ihrer Unfallversicherung geltend macht.

An welcher Stelle sieht der BdV hier eine Leistungspflicht?
Die Fesselung war geplant und gewollt – sie war offensichtlich auch in der Stärke bzw. über die Dauer gewollt – sonst hätte Frau Steele ja um Abbruch gebeten. Dass Nerven durch Fesselungen geschädigt werden können, ist ein „der Fesselung innewohnendes“ Risiko. Wenn ich so stark (lange, mit ungeeignetem Material, etc.) gefesselt bin, dann habe ich lange, lange, bevor ich eine Nervenschädigung erleide, eine deutliche Substanzverletzung des Körpers. Keine Zahlung – siehe BGH.

Bei diesem Beispiel wäre die Leistungspflicht ggf. auch (wenn es um die Dauer der Fesselung ginge) auch eine Frage, ob der Unfallbegriff hinsichtlich der Plötzlichkeit überhaupt erfüllt wäre.

Der BdV weiter:

Regelmäßig ist bei autoerotischen Handlungen jedoch nicht von Eingriffen mit erkennbar erhöhtem Risiko auszugehen.

Warum sollte es dann eine Leistung aus der Unfallversicherung geben? Wir haben doch folgende Szenarien als Möglichkeiten:

1. Harmlose autoerotische Handlung: Nichts passiert, kein Geld aus der Unfallversicherung

2. Harmlose autoerotische Handlung: Leichte Verletzung, Leistungspflicht der Unfallversicherung möglicherweise gegeben – also theoretisch: Aber der Versicherte bekommt dann einen schicken Brief, den er sich gerne einrahmen kann. Kein Geld aus der Unfallversicherung

3. Harmlose autoerotische Handlung; schwerwiegende Folgen durch ebendiese Handlung: Dann war sie doch nicht so harmlos und eine ihr innewohnende Gefahr (die muss der Versicherte nicht zwingend kennen) hat sich verwirklicht. Kein Geld aus der Unfallversicherung

Das Ende vom Lied ist also immer gleich.

Möglich wäre, dass Frau Steele sich vielleicht, nach einer kleineren Verletzung 2-3 Tage ins Krankenhaus legen muss und der Versicherer dies zahlt.

Bei einer Invaliditäts- oder Todesfallleistung, wo wir uns im Regelfall im 5-6stelligen Eurobereich befinden: Wenig Chancen!

Einzige Ausnahme: Der Unfall hatte nicht direkt etwas mit der autoerotischen Handlung an sich zu tun, d.h. die Gesundheitsschädigung wäre nicht durch das Fesseln oder Strangulieren eingetreten, sondern dem Gefesselten fällt ein Brett auf den Kopf. 😉

Abschlusssatz des BdV

Aus diesem Grund möchten wir von einer Richtigstellung unserer Pressemitteilung absehen. Ich möchte aber anregen, dass Sie Ihren Blogeintrag entsprechend berichtigen.

Nö! Mit Ausnahme der Klarstellung gibt es bei mir nichts zu berichtigen.

Beim BdV schon. Denn, Frau Steele bekomme nicht nur kein Geld wegen des Armbruches, (den sie vermutlich nie erleiden wird), sie bekommt auch im Zweifelsfall kein Geld nach dem Peitschenhieb.
Da sollte sich der Herr LL.M. vielleicht mal eingehend mit der Leistungsart „Kosmetische Operation“ befassen. Aber bitte nicht wieder nur den Grimm lesen, sondern auch mal im Medizinbuch nachschlagen, wann denn eine Heilbehandlung abgeschlossen ist.

Wer schützt eigentlich die Verbraucher vor den Verbraucherschützern?

Ergänzungen:

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft schließt sich meiner Rechtsauffassung an


Pfefferminzia korrigiert


Es gab ein sehr nettes Telefonat mit Herrn Kleinlein, Vorstand des BdV, in dem ich angeboten habe, künftige Pressemitteilungen aus dem Bereich Unfall- und Berufsunfähigkeit-Leistung vorher quer zu lesen. Man zeigte sich interessiert. Wir werden sehen.


Ich möchte mich auf diesem Wege ausdrücklich davon distanzieren, dass ich die Arbeit des BdV grundsätzlich anzweifle. Fehler gehören aber nun einmal – im Sinne des Verbraucherschutzes – aufgezeigt.


Weitere Beiträge zu Fehlinformationen im Versicherungsrecht:


https://www.versicherungsberaterin.net/im-tv-haben-die-aber-gesagt/

Fehlinformationen Internet Versicherungsrecht


Angela Baumeister

gebürtige Düsseldorferin, mit Leib und Seele seit 2009 in eigener Kanzlei als Rechtsdienstleisterin (Versicherungsberaterin) tätig. Schwerpunkte: Berufsunfähigkeit Rentenanspruch und Invalidität. Weitere Infos? Gerne: Mehr über Angela Baumeister erfahren Oder anrufen: +49 (0)2154 9534770

4 Comments

Andreas Bauer · 4. März 2015 at 19:34

Hallo Frau Baumeister,

ganz ehrlich?
Anfangs habe ich mich über den Presseartikel des BdV und die dort aufgeführten Beispiele beim ersten Lesen in der letzten Woche kringelig gelacht und unsere ganze Mannschaft war ebenfalls erheitert… Auch wenn wir alles langjährige Versicherungsfachleute sind, wir haben das im Großen und Ganzen eigentlich nur als Gag angesehen.
Das heißt nicht, daß wir nichts „drauf haben“… vielmehr nach 5 Minuten Lachen aus den Augen und aus dem Sinn…

Ich weiß es nicht genau, aber bestimmt gibt es unter den 4000 bis 5000 Kunden, die unser Büro betreut, auch den einen oder anderen SM-Anhänger. Aber nie vorher ist mir über einen „Unfall“ oder einen anderweitigen Schaden etwas solches oder ähnliches zu Ohren gekommen. Deswegen wahrscheinlich auch alsbald aus den Augen und dem Sinn und nicht näher hinterfragt (zumal es auch viel, viel anderes Wichtiges im (Arbeits-)Leben gibt).

Das soll nicht heißen, daß Ihr Einwand an den BdV überflüssig sei!
Ganz im Gegenteil: Sie haben vollkommen Recht und sehr gut dem BdV gekontert!

Und ganz schlimm (und traurig) finde ich es, wie uneinsichtig der BdV ist!!!

Ich bekomme regelmäßig „Plaque“, wenn ich von Axel Kleinlein oder Edda Castello oder dem Vogel von Finanztest diese pervesen und polemischen Falschbehauptungen – speziell zu den Produkten der Lebens- und Rentenversicherung – lese(n) (muss).

„Muss“ deswegen, damit man weiß, was evtl. Kunden oder Interessenten auch gelesen haben könnten – dann teilweise aus unabsichtlichen Unwissen/mangelhaftes Verständnis (oder weil ein anderer das im Sinne der „stillen Post“ nur halb weiterverbreitet hat) – um dann angemessen darauf zu reflektieren.

Richtige Frage: WER SCHÜTZT DEN VERBRAUCHER VOR DEN VERBRAUCHERSCHÜTZERN?

Wer von den „Schreiberlingen“ hat eigentlich in den Redaktionen (auch bei Tageszeitungen und anderen Magazinen) mindestens eine Ausbildung als Fachmann/-frau bzw. Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen UND ausreichend vertriebliche Berufserfahrung?
Wie sieht das mit der Berufserlaubnis oder noch besser Haftung und Vermögensschadenhaftpflicht aus?

Teilweise würde eine Vermögensschadenhaftpflicht gar nicht leisten, weil das, was da regelmäßig an Irreführung betrieben wird, erscheint so (anders kann es eigentlich nicht sein), als grober Unfug bis hin zum Vorsatz!

Wenn unsereiner ständig – so wie das dort betrieben wird – das in seiner täglichen Praxis so machen würde, und einmal an den Falschen gerät, der würde sein Lebtag nicht mehr glücklich werden, wenn die VSH bedingungsgemäß z.B. nicht zahlen müßte.
Oder sie muß zahlen: 2 bis 3 Fälle – vielleicht auch teure Fälle – in naher Abfolge – schwupps – Kündigung der Police durch den Versicherer.
Dann mit diesem Makel mal einen neuen Versicherer finden… Wenn überhaupt, vielleicht mit „giftigen“ Risikozuschlägen und/oder abenteuerlich hoher SB… ansonsten geschäftlicher Exodus, weil ohne VSH = Berufsverbot!

Warum kann man bei wiederholten Vorsatz und groben Unfung solche „Schmierlappen“ in den Redaktionen nicht „entsorgen“?

Mann… ich könnte hier noch so einiges dazu schreiben… ich bin gerade richtig auf Zündung!

Aber es lohnt nicht, denn – wie gesagt – es gibt auch anderes Wichtiges im (Arbeits-)Leben, z.B. den nächsten Kunden gut und seriös beraten, z.B. eine Unfallversicherung aufschreiben 🙂

Wer schreibt, der bleibt…

In diesem Sinne
Andreas Bauer, Agenturrepräsentant der ERGO Beratung und Vertrieb AG

    Angela Baumeister · 5. März 2015 at 15:32

    Die Fälle kommen durchaus sehr häufig vor. Deshalb war es mir ein Anliegen, das richtig zu stellen. Gerade auch weil bei diesen Unfallopfern bzw. deren Familienangehörigen häufig, aus Scham, auf externe Hilfe verzichtet wird. Ich kann aber nicht grundsätzlich über die Arbeit des BdV oder der Verbraucherzentralen schimpfen. Die machen auch häufig sehr gute Arbeit im Sinne des Verbraucherschutzes. Dieses Mal halt nicht. Finanztest ist ein anderes Thema. 😉

Walter Benda · 6. März 2015 at 01:22

Ach wie schön! Im großen pflichte ich Ihnen ja bei, und das nicht nur (oder gerade) weil der GDV es tut, sondern weil ich die Argumentation ähnlich sehe. Der Fantasie kann dann aber anscheinend noch nachgeholfen werden, die Gute könnte sich den Arm brechen, weil sie durch Fesselung bei einem Sturz in schlechtem Winkel festsitzt usw. Gerüchteweise ist ja auch mal einer meiner Mandanten mit gebrochenen Fingern zum Arzt, weil er im Eifer des Gefechts mit den Fingern im Hosenstall von der Bettkante gefallen ist. Da könnte es schon grundsätzlich zahlbare Variationen geben, nehme ich an, gerüchteweise… 🙂

Achja, gelacht habe ich auch hier trotzdem, hat Spaß gemacht zu lesen.

    Angela Baumeister · 6. März 2015 at 07:45

    Ursache des Armbruches wäre dann aber nicht die Fesselung, sondern der Sturz. Die Fesselung könnte hier allenfalls mitursächlich sein. In einem solchen Fall freue ich mich auf die Diskussion mit dem Versicherer. Gilt auch für den Finger. 😀

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert