§ 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht
In diesem Beitrag möchte ich mich näher mit § 19 VVG befassen und ihn versuchen laienverständlich zu „übersetzen“. Link zum Originalgesetzestext.

Der Gesetzestext ist im genauen Wortlaut in roter Schriftfarbe geschrieben. Meine Anmerkungen sind schwarz.
§ 19 VVG Absatz 1, Satz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung (in aller Regel ist das der Antrag, den Sie unterschrieben und mit beantworteten Gesundheitsfragen beim Versicherer einreichen) die ihm bekannten (was Sie nicht wissen, kann Ihnen nicht angelastet werden. Auch wenn Sie etwas vergessen haben, kann Ihnen das nicht angelastet werden. Im Zweifelsfall haben Sie aber ein Glaubwürdigkeitsproblem, je nach dem, um was es geht. Vergessenes oder nicht bekanntes, darf daher auch nicht einfach mit „Ja oder Nein“ beantwortet werden, sondern muss in der Tat mit „unbekannt“ beantwortet werden. Es obliegt dann dem Versicherer bei Ihnen nachzuhaken, wenn er zur Vertragsannahme bzw. Risikoeinschätzung weitere Informationen erhalten möchte. In aller Regel wird Ihnen ein gewisses Maß an Eigenbemühung auch auferlegt, sich die Informationen, die Sie benötigen zu beschaffen. Sonst würde jeder die Gesundheitsfragen mit „habe ich vergessen, kann mich nicht erinnern“ beantworten) Gefahrumstände, (Gefahrumstände sind in aller Regel Umstände, die die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Versicherungsfalles erhöhen – im PKV und BU-Bereich demnach vor Allem Vorerkrankungen, aber z.B. auch bei BU speziell die Frage, ob Sie z.B. rauchen oder welchen Beruf Sie ausüben. In anderen Sparten, wie z.B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind das dann die Fragen, ob Ihr Fahrzeug ein Garagenfahrzeug ist oder ob das Fahrzeug von Personen unter 23 Jahren gefahren wird. Diese Tatsachen geben dem Versicherer einen Anhaltspunkt dafür, welches Risiko er trägt, wenn er einen Vertrag mit Ihnen abschließt) die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, (gerade im Bereich PKV und BU ist es so, dass der Versicherer bei bestimmten Gefahrenumständen das Risiko nicht oder nur zu einem erheblichen Prämienzuschlag, dem sog. Risikozuschlag abschließt. D.h. um kalkulieren zu können, ob er den Vertrag mit Ihnen schließt und wenn ja, zu welchen Bedingungen. Das kann er natürlich nur, wenn Sie Ihre Karten auf den Tisch legen – also die Gefahrenumstände anzeigen) erheblich sind (erheblich ist im Zweifelsfall alles, wonach der Versicherer Sie fragt. Der Versicherer entscheidet insofern, was für ihn erheblich ist. Nicht der Versicherungsnehmer und auch nicht der Versicherungsvermittler. Deshalb ist der Rat einiger Vermittler: „Das ist unerheblich, das müssen Sie nicht angeben“ so fatal.) und nach denen der Versicherer in Schriftform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. (wie bereits ausgeführt, müssen Sie alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantworten, auch wenn die Antwort Ihrer Ansicht nach unerheblich für die Risikoannahme ist. Werden Sie allgemein nach Arztbesuchen in den letzten Jahren befragt, gehört da selbstverständlich auch der banale Virusinfekt, wegen dem Sie in Behandlung waren hin. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass der Versicherer einen Antrag ablehnt oder einen Risikozuschlag erhebt, weil Sie einen Virusinfekt hatten. Aber die Entscheidung darüber liegt beim Versicherer, ihm obliegt es die Gefahrerheblichkeit zu bejahen oder auch zu verneinen. Dies hat der BGH auch als zulässig erkannt. Nun könnte man der Annahme sein: Wonach der Versicherer also nicht fragt, muss ich auch nicht angeben. Grundsätzlich ist das auch richtig. Die Tücke liegt im Detail der Fragestellung. Die Fragen richtig zu interpretieren und danach den Antworten zu gestalten, ist für den Laien fast unmöglich. Selbst Fachleute haben nicht selten Schwierigkeiten mit der Interpretation der Fragen. Besonders „gemein“ sind u.a. die Fragen, die mit „Bestehen oder bestanden in den letzten….“ anfangen. Es gibt Erkrankungen, die heilen nicht aus. Auch wenn sie z.B. längere Zeit keine ärztliche Hilfe mehr benötigten. Banales Beispiel: Der Arm, der ab ist, bleibt ab – der Zustande besteht also, auch dann, wenn der Unfall schon 25 Jahre her ist.
Tipp zu § 19 VVG und dem Märchen „Das müssen Sie nicht angeben“
- Werden Sie sehr hellhörig, wenn ein Vermittler Ihnen rät, gesundheitliche Fakten zu verschweigen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall schriftlich bestätigen, dass der Vermittler das Risiko trägt, wenn der Umstand, der verschwiegen wird, zu einem Problem wird;
- Bemühen Sie sich um die lückenlose Beschaffung Ihrer Gesundheitsdaten. „Habe ich vergessen“ und „Fand ich nicht so wichtig“ hilft Ihnen unter Umständen nicht weiter, wenn Sie einfach so ein „nein“ ankreuzen. Nutzen Sie hierfür meine Mustertexte für die Anfrage an Krankenkasse und Kassenärztliche Vereinigung bzw PKV
- Lassen Sie sich fachmännisch beraten. Warum sollen Sie jahrelang einen schwebend unwirksamen Vertrag bezahlen? Sie wollen sich doch wirksam versichern und nicht im Leistungsfall im Regen stehen.
So, nun weiter mit dem Gesetzestext zu § 19 VVG:
§ 19 VVG Absatz 1, Satz 2: Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (wenn Sie die Gesundheitsfragen beantwortet haben und der Antrag ist eingereicht, kommt es nicht selten dazu, dass der Versicherer weitere ergänzenden Fragen stellt. Im Prinzip können Sie für jedes angekreuzte „ja“ oder für jeden Umstand, den Sie als „unbekannt“ kennzeichnen mit einem weiteren ausführlichen Fragebogen rechnen. Achtung: Nicht selten sind in diesen ergänzenden Fragebögen die Abfragezeiträume weiter/anders gefasst als im Antrag oder auch überhaupt nicht zeitlich eingegrenzt. Wenn Sie hier kommentarlos die Fragen beantworten und die Abfragezeiträume aus dem Antragsformular zu Grunde legen, begehen Sie möglicherweise eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung.)
§ 19 VVG Absatz 2: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (dieser Passus ist denke ich klar. Besonderes Problem: Der Versicherte wird schwerlich anderweitig einen anderen Vertrag erhalten, wenn der Vorversicherer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat)
§ 19 VVG Absatz 3, Satz 1: Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. (Vorsätzlich heißt: extra, mit vollem Wissen – der Versicherungsnehmer will also den Versicherer betrügen. Für den Vorsatz ist der Versicherer beweispflichtig, was dem Versicherer in der Praxis oft vor eine größere Aufgabe stellt. Deshalb unterstellen die Versicherer in ihren Rücktrittserklärungen immer auch hilfsweise die grobe Fahrlässigkeit und somit dann die Folgen aus der grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung. Zu vergessen ist aber auch nicht, dass man recht zügig in eine Beweislastumkehr gelangen kann.
Eine (von mehreren) Definitionen für Grobe Fahrlässigkeit: „Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer acht lässt, wer nicht beachtet, was unter gegebenen Umständen jedem einleuchten musste.“
In diesem Fall, kann der Versicherer also nicht vom Vertrag zurück treten.)
§ 19 VVG Absatz 3, Satz 2: In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. (also praktisch auch nicht so viel besser für Sie, außer dass der Beendigungszeitraum ein anderer ist. Wurden in der Vergangenheit bereits Leistungen gewährt, ist natürlich eine Kündigung für die Zukunft erstrebenswerter. Jedoch auch in diesem Fall stehen Sie künftig ohne Ihren wertvollen Krankenversicherungs- und/oder Berufsunfähigkeitsschutz da. In der Krankenversicherung haben Sie mitunter ein größeres Problem, denn durch die Pflichtversicherung müssen Sie sich versichern. Können dies aber im Regelfall in der PKV nicht mehr zu „normalen“ Konditionen – oftmals bleibt in solchen Fällen nur der Basistarif als Option. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung fällt die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in der Regel im Leistungsfall auf – also haben Sie auch da ein langfristiges größeres Problem, wenn Sie berufsunfähig sind und nicht absehbar ist, ob und wann Sie wieder in das Berufsleben eintreten können.)
§ 19 VVG Absatz 4, Satz 1: Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (hier ist Ihre große Chance, wenn Sie von einer Kündigung oder einem Rücktritt betroffen sind. Beispiel: Sie haben versehentlich, weil es Ihnen entfallen ist, bei der Frage nach Arztbesuchen in den letzten 3 Jahren ein „nein“ angekreuzt. Tatsächlich waren Sie aber vor 2,5 Jahren in ärztlicher Behandlung und zwar wegen einer Allergie. Nach der Hyposensibilisierung waren Sie dann aber nicht weiter in Behandlung, seit dem haben Sie zwar noch saisonal Beschwerden, haben aber auch diese nicht angegeben, weil sie dies nicht für wichtig hielten. Eine Allergie kann sowohl im PKV als auch im BU-Bereich zu einer klaren Ablehnung führen. Kann, muss aber nicht. Es kommt insbesondere auf die genauen Befunde an, die Ausprägung, Häufigkeit, Behandlungsnotwendigkeit, etc. Es besteht also mit Allergie durchaus auch die Möglichkeit einer PKV und/oder BU-Absicherung. Nun muss man dem Versicherer nachweisen, dass er den Vertrag seinerzeit mit Ihnen auch geschlossen hätte, wenn Sie die Kreuzchen an der richtigen Stelle gesetzt bzw. die Fragen korrekt beantwortet hätten. Wenn dem Versicherer nachgewiesen werden kann, dass er Ihren Antrag auch mit diesen Gesundheitsdaten angenommen hätte, so kann der Versicherer weder vom Vertrag zurück treten, noch ihn kündigen. Er muss ihn weiterführen. Allerdings möglicherweise mit einem Ausschluss oder einem Risikozuschlag. Der Versicherer darf im Übrigen selbst entscheiden, ob er den Ausschluss oder den Risikozuschlag verhängt.)
§ 19 VVG Absatz 4, Satz 2: Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. (Hierbei geht es vor allem darum, ab wann denn die neuen Bedingungen – also der Vertrag mit den neuen Konditionen gilt. Demnach stellt sich die Frage, ob Sie beispielsweise den Risikozuschlag rückwirkend ab Vertragsbeginn oder erst für die Zukunft zu entrichten haben. Es geht also um die Schuldhaftigkeit oder fehlende Schuldhaftigkeit bei der Anzeigepflichtsverletzung.)
§ 19 VVG Absatz 5, Satz 1: Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Veresicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. (Auch hier liegt eine große Chance verborgen. Mittlerweile haben – soweit ich weiß – nahezu alle Versicherer ihre Antragsformulare an diese Formerfordernis angepasst. Aber gerade bei älteren Antragsformularen kann sich hier die Chance ergeben, dass der Versicherer seiner Aufklärungspflicht nicht in ausreichender Form nachgekommen ist.)
§ 19 VVG Absatz 5, Satz 2: Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. (Beispiel hierfür: Sie kreuzen auf dem Antrag versehentlich ein „nein“ an, wo ein „ja“ hingehört, reichen aber gleichzeitig medizinische Unterlagen ein, die das „ja“ bestätigen oder Sie kommen als stark übergewichtige Person mit 130 kg persönlich zum Versicherer und geben an, 50 kg zu wiegen. Er muss also sehen, dass da etwas nicht stimmen kann.)
§ 19 VVG Absatz 6, Satz 1: Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (die Risikobeurteilung bei Versicherern ist mitunter sehr unterschiedlich. Es gibt Versicherer die für gewisse Erkrankungen per se Ausschlüsse verhängen oder erhebliche Risikozuschläge verlangen, andere sind wiederum milder. Diese Passage gibt Ihnen die Möglichkeit, sich nach anderweitigem Versicherungsschutz umzusehen. Wenn Sie selber kündigen, haben Sie natürlich wesentlich größere Chancen einen neuen Vertrag zu erhalten, als wenn Ihnen die Kündigung ausgesprochen wird oder ein Vertragsrücktritt erfolgt ist.)
Noch ein Tipp zu § 19 VVG:
- Kündigen Sie bitte nicht vorschnell, ggf. gedulden Sie sich lieber bis zum nächsten offiziellen Kündigungstermin. Ohne neuen Vertrag in der Tasche, sollten Sie Ihren alten Vertrag – auch wenn er Ihnen so nicht passt – nicht einfach aufgeben.
- Wägen Sie ab, was Sie durch einen Wechsel verlieren – besonders bei PKV, aber auch bei BU. Ihr Eintrittsalter ist höher, der Vertrag wird an sich teurer, es ist ungewiss, ob die neue Gesellschaft nicht auch einen Risikozuschlag oder Ausschluss verhängt. Bei PKV verlieren Sie überdies – je nach Beginn des Vertrages – Ihre gesamten Altersrückstellungen, bzw. zumindest einen Teil davon. Und Sie begeben sich in die Gefahr einer erneuten möglichen Anzeigepflichtverletzung.
- Oftmals sind Versicherer, die lasche Annahmerichtlinien haben, im Leistungsfall die schlechtere Wahl. Sei es wegen strengerer Kriterien im Leistungsfall oder aber auch wegen eines schlechteren Bedingungswerkes. Bei PKV sind zudem noch die möglichen zukünftigen Beitragsanpassungen im Auge zu behalten.
§ 19 VVG Absatz 6, Satz 2: Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. (dieser Passus sollte selbstredend sein.)
Den kompletten Gesetzestext des § 19 VVG können Sie auch unter dejure.org nachlesen.
Möchten Sie gerade einen Vertrag abschließen?
Dann kann ich Ihnen leider zum § 19 VVG nicht weiterhelfen. Hierzu biete ich keine Beratung an. Das ist alleinige Aufgabe des Versicherungvermittlers. Weder Berufsunfähigkeit noch PKV sind Verträge, die man alleine im Internet abschließen sollte. Das möchte ich auch nicht unterstützen.
Möchten Sie Ihren bestehenden Vertrag überprüft haben? Dann bin ich Ihnen gerne behilflich:
Ich unterbreite Ihnen gerne ein Beratungsangebot, um zu schauen, ob Ihr Vertrag den Ansprüchen des § 19 VVG gerecht wird. Senden Sie mir hierfür bitte die ersten 1-3 Seiten mit den relevanten Daten von Ihrem Versicherungsschein, den ausgefüllten Antrag auf Abschluss der Versicherung und teilen mir bitte mit, wie umfangreich (Seitenzahl) die Auskünfte sind, die Sie mit Hilfe meiner Krankenkassen-Mustertexte bereits besorgt haben.
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